Beförderungsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Seilbahnen und Skilifte der Feldbergbahnen GmbH

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§ 1 - Geltungsbereich 

1. Die durch Aushang und Internet bekanntgemachten, allgemeinen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und Sachen auf den Seilbahnen (gemäß DIN EN 12397 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr – Betrieb) und beim Aufenthalt auf dem Seilbahngelände der Seilbahnen und Skilifte der Feldbergbahnen GmbH. 

2. Zum Seilbahngelände gehören die Seilbahn-, Schlepplifttrassen, Gebäude Seilbahnstationen, Fahrgastbereitstellungs- und Warteräume und deren Zugänge, Bahnsteige und deren Zu- und Abgänge zu den Seilbahnen und Skiliften der Feldbergbahnen GmbH, sowie die Außenbereiche der jeweiligen Tal- und Bergstation und Ski- und Rodelpisten. Des Weiteren gehören zum Geltungsbereich die für Nutzer gesperrten Betriebs- und Technikräume der Seilbahnstationen.

3. Soweit für Wanderwege, Skiabfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Feldbergbahnen GmbH nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung der Seilbahnanlagen entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder und die DSV-Tipps) wird hingewiesen. Pisten und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit siehe Aushang). Danach sind die Pisten geschlossen. 

4. Der Beförderungsvertrag mit den Seilbahnen und Skilifte der Feldbergbahnen GmbH dauert nur bis zum Betriebsschluss bzw. mit Verlassen des Geländes des Erlebnis- und Aktivpark Silbersattel Steinach. Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte, Beschneiungsgeräte und Betriebspersonal auf dem Gelände der Feldbergbahnen GmbH im Einsatz. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen 

 

§ 2 - Ordnung und Sicherheit 

1. Allgemein gültige Bestimmungen

1. Hinweisschilder und Nutzungsbedingungen zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich und unaufgefordert zu befolgen. 

2. Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen Fahrgäste und der Anlage noch die Umwelt gefährdet sind. Sie dürfen den Betriebsablauf keinesfalls stören und ihr Verhalten muss der Art der Anlage angepasst sein. Die Fahrgäste müssen eine den Betriebsverhältnissen entsprechende Ausrüstung benutzen. Feldbergbahnen GmbH Tel.: +49 7676 / 9330-300 Amtsgericht Freiburg Fahl 15 info@feldbergbahnen.de Ust.ID: DE 230255288 79674 Todtnau www.feldberg-erlebnis.de St.-Nr. 11087/00501 HRB: 660114 

3. Vom Seilbahnpersonal der Feldbergbahnen GmbH gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten. 

4. Bei Unfällen oder besonderen Vorkommnissen ist unverzüglich Meldung (max. binnen 24 Stunden) an das Betriebspersonal zu erstatten. Verzögert gemeldete Vorkommnisse werden nicht mehr berücksichtigt. 

5. Mit dem Kauf einer Fahrkarte stimmt der Gast den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Feldbergbahnen GmbH vollumfänglich zu. 

6. Die Feldbergbahnen GmbH behält sich die Öffnung bzw. die Betriebseinstellung der Anlagen aus betrieblichen Gründen vor. 

7. Sofern das Seilbahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet: a. die Seilbahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten. b. die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Seilbahnen oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. c. an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen d. die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung - außerhalb der Stationen zu verlassen. e. Fahrzeuge ins Schaukeln bringen f. auf dem Seilbahngelände der Seilbahnen und Skilifte der Feldbergbahnen GmbH sowie in den Stationen und während der Beförderung zu rauchen. g. Gegenstände aus dem Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen. h. missbräuchlich Abschalteinrichtungen zu betätigen i. die Anlage bzw. Teile der Anlage zu beschädigen oder zu verschmutzen; für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder mindestens € 150,- zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt 

8. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen. 

9. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden. 

10. Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen gefährdet ist. 

11. Räum- und Streupflicht: Die Räum- und Streuplicht entspricht auf dem Gelände des Unternehmens aufgrund der alpinen Lage nicht der üblichen Räum- und Streupflicht 

12. Im Fall eines längeren Stillstandes auf der Strecke müssen die Fahrgäste Ruhe bewahren und die Anweisungen des Betriebspersonals abwarten. Sie dürfen das Fahrzeug erst nach Aufforderung des Betriebspersonals verlassen. Im Evakuierungsfall ist den Anweisungen des Betriebspersonals und der Evakuierungshelfer Folge zu leisten. 

13. Gemäß LuftVO §21b ist ein seitlicher Mindestabstand von 100m gegenüber der Bahnanlage im Hinblick auf Drohnenbefliegung einzuhalten. Das Überfliegen der Anlage ist grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlung wird entsprechend §315 StGB gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr verfolgt. In begründeten Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen. 

2. Besondere Bestimmungen für die Beförderung mit Kabinenbahnen: 

a. Das automatische öffnen und schließen der Kabinentüren darf nicht behindert werden 

b. Sofern das Öffnen oder Schließen der Kabinentüren nicht automatisch erfolgt, dürfen die Türen der Kabinen nur durch das Betriebspersonal der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG oder auf besondere Anweisung des Betriebspersonals geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen 

c. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrzeugen in Längs- und Querrichtung, das aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten 

d. auf der Bank sitzen bleiben, wenn die Beförderung im Sitzen stattfindet 

e. die Sitzanzahl der Fahrzeuge beachten 

3. Besondere Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:

a. Das mutwillige Schaukeln in den Fahrzeugen in Längs- und Querrichtung, das Hinauslehnen, das Aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten. 

b. Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Es darf jeweils ein Kind rechts und links der Aufsichtsperson sitzen. 6er Sessel dürfen maximal 4 Kinder unter 1.25 m mit 2 Erwachsenen: Kind – Erwachsener – Kind – Kind – Erwachsener – Kind 4er Sessel dürfen maximal 2 Kinder unter 1.25 m mit 2 Erwachsenen: Kind – Erwachsener – Kind – Erwachsener Die Aufsichtsperson (Fahrgast) muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Sesselbahn – erklären. 

c. Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1.25 m begleiten

d. Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben. 

e. das Betreten der Einstiegsbereiche und das Zusteigen sind nur in Anwesenheit von Betriebsbediensteten zulässig 

f. die Sitzanzahl der Fahrzeuge beachten 

g. nicht versuchen sich festzuhalten, sondern sofort loslassen, falls richtiges Einsteigen nicht möglich war 

h. den Schließbügel den Hinweisen entsprechend öffnen und schließen und dabei auf mitfahrende Fahrgäste Rücksicht nehmen 

i. erfolgt die Beförderung mit angeschnallten Skiern, dann müssen diese mit angehobenen Spitzen parallel in Fahrtrichtung gehalten und bei vorhandenen Fußrastern auf diesen abgestellt werden 

j. darauf achten, dass der Fahrgast sich beim Aussteigen nicht an dem Sessel verhängt k. sollte bei Ankunft der Ausstieg nicht erfolgen, im Sessel sitzen bleiben und die Anweisungen der Betriebsbediensteten abwarten 

4. Besondere Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

a. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet. 

b. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. 

c. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang 

d. Das aus der Liftspur fahren (Slalomfahren) sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten 

e. Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten ist verboten 

f. Es ist nicht gestattet sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen oder den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert 

g. Kinder unter 1,25 m dürfen die Doppelschleppliftanlagen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben dem Kind fahren. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind mit dem sie auf einem Schleppbügel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu geben. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe, zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, die Anlage zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung des Schlepplifts und die erforderlichen Verhaltensweisen erklären. Dies schließt auch einen Stillstand der Anlage mit ein. (diese Regelung gilt nicht für die Tellerliftanlage Resi 1 und 2 und Grafenmatt 2) 

h. Ein einzelnes Kleinkind darf zwischen den Beinen einer Aufsichtsperson befördert werden 

i. Der Transport von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.

j. Die Beförderung von Kindern in einer Rückentrage (Kraxe) ist aus Sicherheitsgründen verboten 

k. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen. 

l. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein. 

m. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen. 

n. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten. 

o. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen 

p. Der Fahrgast hat darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (z.B. Gürtel, Schal), langes Haar oder Ausrüstungsteile (z.B. Rücksack-Schlaufen) nicht in die Nähe des Bügel- /Förderseils gebracht werden bzw. an den Fahrzeugen hängenbleiben. 

5. Besondere Bestimmungen für die Beförderung mit dem Förderband:

a. Das Transportförderband darf nur benutzt werden, wenn sich mindestens eine Aufsichtsperson dort aufhält. 

b. Nur das Aufsichtspersonal darf das Förderband einschalten. 

c. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. 

d. Kinder bis 6 Jahre dürfen das Transportband nur unter Aufsicht eines Erwachsenen benutzen. 

e. Die Beförderung ist nur im Stehen zulässig – nicht auf dem Förderband gehen. Nicht auf die Rodel setzen. 

f. Die Ausstiegsstelle muss sofort verlassen werden. 

g. Lose Kleidungsstücke (Gürtel, Schals, Schuhbänder usw.) sowie lange Haare (Zöpfe) sind von der Fördereinrichtung fernzuhalten. 

h. Die Leine des Schlittens ist in der Hand zu halten. 

i. Bei Abschaltung ruhig stehen bleiben. j. Das Mitführen von Tieren auf dem Förderband ist nicht gestattet. 

§ 3 - Beförderung von Personen 

1. Der Fahrgast hat nach dem Lösen eines Fahrausweises Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Landesseilbahngesetz Baden-Württemberg oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt. 

2. Die Beförderungszeiten werden (erste und letzte Fahrt) werden in den Stationen durch Aushang bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt. Achtung: bei besonderen Feldbergbahnen GmbH Tel.: +49 7676 / 9330-300 Amtsgericht Freiburg Fahl 15 info@feldbergbahnen.de Ust.ID: DE 230255288 79674 Todtnau www.feldberg-erlebnis.de St.-Nr. 11087/00501 HRB: 660114 Witterungsbedingungen (z.B. Sturm) können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden. 

3. Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen werden die Fahrzeuge zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. 

4. Personen, welche die Seilbahn nutzen, muss es geistig und körperlich möglich sein (ggf. mit Unterstützung), die Seilbahnanlage bestimmungsgemäß zu nutzen. Nutzer oder stellvertretend deren Begleitpersonen haben sich vor der Nutzung der Seilbahn (Seilbahn und Betriebsgelände) über die Nutzungsbedingungen, insbesondere über die Nutzung der erforderlichen Voraussetzungen selbstständig zu informieren. 

5. Personen bei denen begründete Bedenken bestehen (Evakuierungsfähigkeit), kann die Beförderung verweigert werden. Bedenken können sich auch durch die Anzahl und Konstitution der bereits die Seilbahnanlage nutzenden Gäste begründen. Eine Gewähr für die Eignung der Anlage zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Die Beförderung von in der Mobilität eingeschränkter Personen obliegt dem Ermessen des Betriebspersonals. 

6. Der Seilbahnbetreiber übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden. 

7. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Seilbahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen. 

8. Kinder unter 1.25 m Größe dürfen die Kabinenbahn, Sesselbahn und die Schlepplifte nur benutzen, wenn sie gemeinsam mit Erwachsenen befördert werden. 

9. Bei Skibetrieb dürfen die Skipisten aus Sicherheitsgründen nicht von Fußgängern und Schlittenfahrern betreten werden.

§ 4 - Beförderung von Sachen 

1. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die jeweilige Seilbahn entstehen. Sportgeräte sind - soweit vorhanden - in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung eines zusätzlichen Fahrgastraumes bzw. zusätzlicher Sitzplätze kann die Feldbergbahnen GmbH hierfür Zusatzentgelte verlangen. Tiere können zur Beförderung zugelassen werden, wenn der sichere Betrieb nicht beeinträchtigt wird, der Halter während der Beförderung das Tier sicher unter Kontrolle hat und mitfahrende Gäste keinen Einwand erheben. 

2. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten. 3. Güter und Reisegepäck werden weder zur Beförderung noch zur Aufbewahrung angenommen, für in den Stationen abgestellte Gegenstände und Sachen wird keine Haftung übernommen 

§ 5 - Ausschluss von Beförderung / Entzug des Fahrausweises 

1. Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden, a. die geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen nicht einhalten oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen. b. die den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Unternehmens oder des Betriebsbediensteten nicht entsprechen. c. die durch eigenes Fehlverhalten - auch beim Anstellen an den Anlagen - für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen d. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen e. die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung gefährden oder zu öffentlichem Ärgernis Anlass geben f. die einen betrunken oder berauschten Eindruck machen oder unter Drogeneinfluss stehen. g. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen. 

2. Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer gesperrt werden, a. die die Sicherheit an Seilbahn- und Liftanlagen gefährden. b. die Weisungen, Verbote, Gebote und Hinweise missachten. c. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren. d. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren. e. die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen. 

3. Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten. Der Fahrpreis wird in o.g. Fällen nicht erstattet. Der rechtmäßige Ausschluss von der Beförderung oder der Entzug des Fahrausweises begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz

§ 6 - Fahrpreise und Fahrausweise 

1. Die Benutzung der Anlagen der der Feldbergbahnen GmbH ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß an sich zu tragen. 

2. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben. 

3. Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. 

4. Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind. Gruppen, die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen. Feldbergbahnen GmbH Tel.: +49 7676 / 9330-300 Amtsgericht Freiburg Fahl 15 info@feldbergbahnen.de Ust.ID: DE 230255288 79674 Todtnau www.feldberg-erlebnis.de St.-Nr. 11087/00501 HRB: 660114 5. Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Einzel- oder Zeitfahrausweises oder einer Punktekarte wird kein Ausgleich gewährt. 

6. Die Fahrausweise sind nicht übertragbar.

§ 7 - Erhöhtes Beförderungsentgelt 

1. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung, derselbe entschädigungslos eingezogen und das festgesetzte Beförderungsentgelt zusätzlich erhoben. Verweigert der Fahrgast das sofortige Bezahlen des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgelts, sind die Mitarbeiter der Bahn berechtigt, seinen Ausweis zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen 

2. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er: 

a. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat 

b. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann. 

c. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich bei Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten. 

d. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt. 

e. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1.1. und 1.3. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. 

3. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 60.- Euro. 

4. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle 1.2. auf einen Zuschlag von 10 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass es zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. 5. Es erfolgt eine Strafanzeige wegen dem Verdacht auf Erschleichung einer Leistung (§ 265a StGB) bzw. des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) bei der zuständigen Polizeidienststelle 6. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 

§ 8 - Entbindung von der Beförderungspflicht 

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht. Bei besonderen Witterungsbedingungen können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden bzw. bleiben die Anlagen gegebenenfalls geschlossen. Feldbergbahnen GmbH Tel.: +49 7676 / 9330-300 Amtsgericht Freiburg Fahl 15 info@feldbergbahnen.de Ust.ID: DE 230255288 79674 Todtnau www.feldberg-erlebnis.de St.-Nr. 11087/00501 HRB: 660114 § 9 Haftung und Schadenersatz 

1. Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes. 

2. Für Verschulden haftet die Bahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

3. Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche – insbesondere auch wegen Versäumnis von Zugund Busanschlüssen – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

§ 10 - Fundsachen 

Fundsachen sind gemäß § 978 ff BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. 

§ 11 - Datenschutz und Videoüberwachung 

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung der Seilbahnen und Skilifte der Feldbergbahnen GmbH bzw. von Fahrausweisen werden die jeweiligen Zugangsbereiche zu den Seilbahnen und Skiliften auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies ist durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Der Fahrgast erklärt sich mit Betreten des in § 1 definierten Seilbahngeländes, insbesondere mit der Entrichtung des Beförderungsentgeltes, mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) werden eingehalten. 

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Verbindung mit dem LDSG. Daten werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der DatenschutzGrundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und LDSG unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich sowohl an den jeweiligen Aushängen aber auch an den Kassen und im Internet. Bei Fragen erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten postalisch. 

Datenschutzbeauftragter der Feldbergbahnen GmbH